Die Strafbarkeit einer Steuerhinterziehung kann als Ausnahme im deutschen Strafrecht nachträglich beseitigt werden. Erforderlich ist hierfür eine wirksame Selbstanzeige.
Die rechtlichen Voraussetzungen wurden im Rahmen der letzten Gesetzesänderungen drastisch verschärft. Die Selbstanzeige muss zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig die unkorrekten Angaben berichtigen. Eine Selbstanzeige ist nicht mehr möglich nach Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung oder nach Tatentdeckung.
Bereits kleinste Mängel oder Unvollständigkeiten führen zu einer vollumfänglichen Unwirksamkeit der Selbstanzeige. Als Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht stehen wir in dieser Situation mit unserem Expertenwissen an Ihrer Seite.
Wir prüfen für Sie vorab, ob und in welchem Umfang ein strafrechtlich relevantes Verhalten (Steuerhinterziehung) vorliegt, unterstützen Sie bei der Erstellung der Selbstanzeige und begleiten Sie im Steuerstrafverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
Mit Wirkung zum 1.1.2015 plant der Gesetzgeber erhebliche Verschärfungen bei der Selbstanzeige. Handeln Sie rechtzeitig vor dem Jahreswechsel.
Richard-Wagner-Straße 12
84453 Mühldorf a. Inn
Tel: +49 86 31 / 16 03 - 0
Fax: +49 86 31 / 16 03 - 33
info@berater-kanzlei.bayern
Reischlstraße 2
84503 Altötting
Tel: +49 86 71 / 95 777 - 70
Fax: +49 86 71 / 95 777 - 80
info@berater-kanzlei.bayern
Herzogstraße 9
80803 München
Tel: 49 89 / 61 37 28 5 - 0
Fax: +49 89 / 61 37 28 5 – 51
info@berater-kanzlei.bayern